Ultra Rent AGB

Art. 1 Mietvertrag

1.1 Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung des Mietvertrages oder durch
verbindliche telefonische Bestellung nachdem sie schriftlich durch ULTRArent bestätigt worden ist zustande.

1.2. Sind mehrere Mieter Vertragspartei, so haften sie gesamtschuldnerisch.


Art. 2 Reservierung

2.1 Reservierungen sind für ULTRArent nur dann verbindlich, wenn diese durch ULTRArent
schriftlich bestätigt worden sind. Soll das Fahrzeug dem Mieter zugestellt bzw. von ULTRArent abgeholt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten im Voraus bei Übernahme des
Fahrzeuges durch den Mieter zu entrichten.

2.2 Ab Datum der schriftlichen Bestätigung durch ULTRArent muss der Mieter 50% Anzahlung des voraussichtlich anfallenden Mietbetrages einzahlen.
Reservationen können nur für 4 Tage gehalten werden, nach dieser Frist erlöscht die Reservation automatisch und ohne den Mieter informieren zu müssen.
ULTRArent ist nicht für Verzögerungen im Bankzahlungsverkehr verantwortlich, die eine eventuelle löschung der Reservation verursachen könnten. Es ist Sache des Mieters sicherzustellen dass seine Anzahlung fristgemäss bei ULTRArent eintrifft.

2.3 Bestätigte Reservationen können nur bis 10 Tage vor Mietbeginn storniert werden.
Jegliche geleistete Anzahlungen verfallen und bleiben im Besitz von ULTRArent.

2.4 Falls der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernimmt haftet er für den Ausfallschaden in voller Höhe.
Der Ausfallschaden berechnet sich laut gültiger Preisliste oder schriftlich vereinbartem Mietbetrag
multipliziert durch die Anzahl bestätigter Miettage.


Art. 3 Mietpreis

3.1 Als Mietpreis gelten die bei Anmietung gültigen Preislisten, die bei ULTRArent im Lokal sowie in dessen Home-page gelistet sind.
Besondere Mietpreise müssen ausnahmslos schriftlich durch ULTRArent bestätigt sein.
Saisonale Spezialpreise oder Vorübergehende Aktionen sind zeitlich beschränkt und gelten nur für die offizielle Dauer. Miettage die über diese Zeit hinaus gehen, werden zum normalen Preis verrechnet.

3.2 Falls bei der Reservationsbestätigung ein offensichtlicher Fehler in der Berechnung des voraussichtlichen Mietbetrages geschehen ist, gilt die aktuelle Preisliste oder zutreffende zeitlich beschränkte Spezialangebote.

3.3 Im Mietpreis nicht enthalten sind, Kosten des Selbstbehaltes, Kosten für Benzin, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten. Das Fahrzeug ist grundsätzlich vollbetankt dem Vermieter zurückzugeben. Jeglicher Aufwand für die Nachtankung durch den Vermieter werden dem Mieter zu 200% weiterverrechnet.


Art. 4 Zahlungsbedingungen

4.1 Es werden folgende Zahlarten akzeptiert: EC Karte, Postkarte, Bargeld in Schweizer Währung, VISA, MasterCard und American Express

4.1 Je nach Kategorie des vermieteten Fahrzeugs sind 2 Kreditkarten für die Anmiete notwendig, um sicherzustellen dass alle voraussichtlichen Kosten plus Selbstbehälter gedeckt sind. Jeglicher Sicherheitsbetrag der nicht durch Kreditkarte(n) gedeckt werden kann, muss in Bar als Kaution hinterlegt werden.

4.2 Der bei Fahrzeug-Rückgabe fällige Betrag kann in Bar, EC Karte oder Postkarte bezahlt werden. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird grundsätzlich eine Gebühr von 4.5% auf den fälligen Betrag erhoben.

4.3 ULTRArent ist berechtigt in gewissen Fällen und nach eigenem Ermessen zusätzliche Sicherheiten oder Kautionen zu verlangen. In welcher Form diese hinterlegt werden sollen, entscheidet ULTRArent zum Zeitpunkt der Vermietung.

4.4 Der Mietendpreis, inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, ist grundsätzlich spätestens bei Ende der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung fällig und an die Vermieterin zu entrichten.

4.5 Der Mieter ermächtigt die Vermieterin unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluß des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.



Art. 5 Berechtigte(r) Fahrer

5.1 Der Unterzeichnende Mieter sowie jede(r) eingetragene(r) Fahrer müssen mindestens 25 Jahre alt sein und seit mindestens 3 Jahren im Besitz eines gültigen Führerschein sein.
Alle im Mietvetrag gelisteten Personen müssen ULTRArent eine gültige Identifikation sowie den gültigen Führerausweis vorlegen.
ULTRArent legt eine Kopie dieser Ausweise zum Mietvertrag.

5.2 Bei gewissen Fahrzeugkategorien hat ULTRArent das Recht dieses Mindestalter auf 28 Jahre oder mehr zu erhöhen. Dies wird dem Mieter bei Reservationsbestätigung angegeben.

5.3 Der unterzeichende Mieter haftet vollumfänglich für das Handeln des Fahrers und hat es als eigenes zu vertreten.

5.4 Falls nicht alle eingetragenen Fahrer zum Zeitpukt der Anmietung des Fahrzeug anwesen sein können, müssen die im Punkt 5.1 angegebenen Dokumente trotzdem im Original vorgewiesen werden. Der unterzeichnende Mieter muss durch eine Vollmacht der abwesenden Person berechtigt sein für Ihn/Sie zu unterschreiben.


Art. 6 Fahrzeug Nutzung/Pflege

6.1 Es ist strikt untersagt im Fahrzeug zu Rauchen.
Verstösst der Mieter gegen dieses Verbot, so hat er bei einer Kurzzeitmiete von bis zu 14 Tagen eine pauschale Gebühr in Höhe von CHF 280.- netto und bei einer Mietzeit ab 14 Tagen eine pauschale Gebühr in Höhe von CHF 480.- netto zur Geruchsbeseitigung zu zahlen.

6.2 Der Verzehr von Lebensmitteln und Getränken im Fahrzeug ist nicht erlaubt. Jegliche Kosten für die Reinigung der Innenausstattung sind vom Mieter zu tragen und werden nach Aufwand berechnet.

6.3 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.
Verkehrssicherheit und Verkehrsregeln müssen eingehalten werden, bei Fahrlässigkeit und Grobfahrlässigkeit haftet der Mieter vollumfänglich für alle Schäden.
Er verpflichtet sich auch dazu sicherzustellen, dass sich das Fahrzeug in einem Verkehrsicheren Zustand befindet (Ölstand, Reifendruck, Scheinwerfer und sämtliche Licher, etc. funktionieren) sowie die notwendigen Massnahmen zur Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch vorzunehmen. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von CHF 100 beauftragen.


6.4 Die Fahrzeuge mit Benzinmotor dürfen nur mit Super Plus oder Bleifrei Benzin mit einem minimum von 95 Oktanen betankt werden.

6.5 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden

– zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, auf Rennstrecken, für Fahrzeugtests
und Fahrsicherheitstrainings sowie im Gelände (Off-Roading);
– zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des
Tatortes mit Strafe bedroht sind;
– zur Weitervermietung bzw. zur Personenbeförderung;
- Warentransport aller Art, insbesondere ist untersagt das Fahrzeug für Umzüge, Planzentransporte, Erde und Baustoffen aller Art zu benutzen
- Einen nicht genehmigten Anhänger zu benutzen
– für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
Zuwiderhandlungen haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages und ggf. die Beschlagnahme, bzw. Zwangseinziehung des Fahrzeuges zur Folge

6.6 Fahrten sind nur für die Schweiz, Deutschland und Österreich genehmigt, andere Länder bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. ULTRArent behält sich das Recht vor, eine Benutzung in den von dem Mieter zusätzlich gewünschten
Ländern zu untersagen, soweit dies aufgrund regionaler Risiken erforderlich erscheint. Zuwiderhandlungen haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages und ggf. die Beschlagnahme, bzw. Zwangseinziehung des Fahrzeuges zur Folge.

6.7 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug umzubauen, seine technischen Einrichtungen zu
verändern, Ausstattungen zu entfernen bzw. hinzuzufügen oder das Fahrzeug mit Aufschriften/Werbeträgern zu versehen.

6.8 Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder beinträchtigenden Medikamenten zu führen. Jeglicher Schaden der aus diesem Grund entstehen könnte, wird als Grobfahrlässig eingestuft und hat den Versicherungsausschluss zur Folge. Der Mieter haftet für den gesamten Schaden.

6.9 Zuwiderhandlungen gegen eine der Verpflichtungen berechtigt ULTRArent zu einer
sofortigen fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens,
der ULTRArent aufgrund der Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt
hiervon unberührt.

6.10 Der Mieter verpflichtet sich, das angemietete Fahrzeug bei Nacht ausschliesslich in einer
Garage abzustellen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung dieser
Verpflichtung dazu führt, dass der Versicherungsschutz entfällt.


Art. 7 Übergabe des Fahrzeuges

7.1 ULTRArent übergibt dem Mieter ein betriebsbereites Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand nebst dem vertraglich vereinbarten Zubehör.

7.2 Der Mieter hat bei Übergabe des Fahrzeuges den Zustand sorgfältig zu überprüfen. Jede
sichtbare Beschädigung des Fahrzeuges ist von den Mietparteien schriftlich bei Übergabe
festzuhalten. Für sichtbare Schäden, die bei Übergabe nicht schriftlich festgehalten sind, wird
vermutet, dass diese in der Besitzzeit des Mieters entstanden sind.


Art. 8 Rückgabe des Fahrzeuges

8.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an dem vereinbarten Ort an ULTRArent zurück, so ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses von dem Mieter zu verlangen.
Die Mietdauer kann nur mit vorheriger Absprache und Bestätigung durch ULTRArent verlängert werden.

8.2 Die Rückgabe kann nur persönlich an einen Mitarbeiter bzw. Bevollmächtigten von ULTRArent erfolgen. Der Mieter ist nicht berechtigt, das angemietete Fahrzeug bei Mietende auf oder vor dem Betriebsgeländer von ULTRArent nach Ende der Geschäftszeiten abzustellen.
Der Mieter haftet Vollumfänglich bis das Fahrzeug von einem Mitarbeitenden inspiziert worden ist.

8.3 Das Fahrzeug muss bei Rückgabe vollbetank sein. Ist dem nicht so wird der Aufwand laut Punkt 3.3 in Rechnung gestellt.

8.4 ULTRArent untersucht bei Rückgabe das Mietfahrzeug auf sofort sichtbare Beschädigungen
und hält eventuelle Beschädigungen schriftlich fest. Stellt ULTRArent eine überdurchschnittliche, nicht auf ein ordnungsgemässes Führen des Fahrzeuges zurückzuführende Abnutzung der Reifen fest, so hat der Mieter die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen.
Wird ein Defekt der Kupplung festgestellt, so hat der Mieter die Kosten der Reparatur zu tragen, ohne dass ULTRArent verpflichtet wäre, die unsachgemässe Behandlung der Kupplung durch den Mieter nachzuweisen. Sollten weitere Beschädigungen später sichtbar werden, teilt ULTRArent dies dem Mieter schriftlich mit. Etwaige sich hieraus ergebende Schadensersatzansprüche hat der Mieter zu tragen.

8.5 Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel an die Vermieterin zurückzugeben. Verlorene Schlüssel oder Remotes werden nach Aufwand verrechnet.


Art. 9 Versicherungen

9.1 Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder beinträchtigenden Medikamenten zu führen. Jeglicher Schaden der aus diesem Grund entstehen könnte, wird als Grobfahrlässig eingestuft und hat den Versicherungsausschluss zur Folge. Der Mieter haftet für den gesamten Schaden.

9.2 Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine
Vollkaskoversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und
Sachschäden von CHF 100 Mio.

9.3 Die Versicherung sieht eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall vor.
Diese Selbstbeteiligung ist in jedem Fall durch den Mieter zu tragen und richtet sich nach der
im Mietvertrag genannten Höhe. Dieser Betrag muss vor Mietbeginn auf einer Kreditkarte oder in Bar als Sicherheit hinterlegt werden.

9.4 Eine Ausschlussmöglichkeit der Versicherung oder Minderung des Selbstbehalts besteht nicht

9.5 Die abgeschlossene Vollkaskoversicherung umfasst nicht den Ausfallschaden von ULTRArent, welchen diese durch das Schadenereignis erleidet. Der Mieter ist daher verpflichtet, ULTRArent diesen Schaden in vollem Umfange zu ersetzen. Dieser Ausfallschaden ist auch dann durch den Mieter in Höhe von 80 % der vereinbarten Miete zu tragen, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist. Weist ULTRArent einen höheren Schaden nach,
so ist der Mieter verpflichtet, diesen höheren Schaden zu ersetzen.

9.6 Der Mieter ist verpflichtet bei Mietbeginn alle zu besuchenden Länder anzugeben. Fällt eines der Länder ausserhalb der Versicherungdeckung ist es untersagt in dieses Land zu reisen, Der Mieter haftet im Falle der Zuwiederhandlung vollumfänglich für sämtliche Schäden oder Diebstahl.

9.7 Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter nicht im Mietvertrag eingetragener Fahrer das Fahrzeug gebraucht oder wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.

9.8 Nicht gedeckt sind Schäden an Felgen, Getriebe und Dach des Fahrzeug und werden immer nach Aufwand verrechnet.
Innenausstattungen sind ebenfalls nicht durch die Versicherung gedeckt, beschädigte, verätzte, zerschnittene und zerkratzte Sitzpolster und Armaturenbretter werden laut anfallenden Reparatur- oder Austauschkosten dem Mieter verrechnet.

9.9 Unfallversicherung der Insassen:.........................

Art. 10 Unfälle / Diebstahl / Beschädigungen

10.1 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

10.2 Bei jedem Schaden hat der Mieter insbesondere

- sofort die Polizei hinzuziehen und an der Unfallstelle bis zur Unfallaufnahme durch die
Polizei zu verbleiben; verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, so hat der Mieter dies
gegenüber ULTRArent nachzuweisen;
- Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
und Versicherungen der Beteiligten sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten;
- ein sorgfältig und vollständig erstelltes Unfallprotokoll an ULTRArent zu übermitteln;
- ULTRArent sofort telefonisch von einem Unfall zu verständigen.

10.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen
oder durch sonstige Äusserungen, Zugeständnisse oder Zahlungen einer Regulierung des
Schadensfalles durch die für das Mietfahrzeug abgeschlossene Versicherung vorzugreifen.

10.4 Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden,
Betriebsstörungen und Unfallschäden der ULTRArent anzugeben. Diese Verpflichtung gilt
auch dann, wenn Schäden zwischenzeitlich behoben sein sollten.


Art. 11 Technische Schäden / Reparaturen

11.1 Treten an dem Mietfahrzeug Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat
der Mieter ULTRArent unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit
ausdrücklich erteilter Genehmigung von ULTRArent in einer Fachwerkstatt des vermieteten
Mietwagenfabrikates vorgenommen werden.

11.2 Beauftragt der Mieter ohne Genehmigung eine Reparatur, ob in einer Markenvertretung oder nicht, so ist ULTRArent nicht verpflichtet Schadenersatz für bezahlte Arbeiten gegenüber dem Mieter zu leisten, Insbesondere haftet der Mieter für Schäden die durch eine unsachgemässe Handhabung oder Beseitigung des Defektes im nachhinein auftreten könnten.

11.3 Wurde eine Reparatur im vorhinein genehmigt, erstattet ULTRArent die dem Mieter entstandenen tatsächlichen Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der von dem Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, soweit der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges vorgelegen hat.

11.4 Ansprüche des Mieters auf Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines
technischen Schadens, eines Defektes oder eines sonstigen Mangels des gemieteten
Fahrzeuges sind ausgeschlossen. ULTRArent ist insbesondere nicht verpflichtet, dem Mieter
ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in dem das gemietete Fahrzeug
aufgrund des technischen Schadens, des Defektes oder des sonstigen Mangels nicht genutzt
werden kann.


Art. 12 Haftung von ULTRArent

12.1 Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber ULTRArent aus dem Mietvertrag, es sei
denn, der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer
wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen.
Es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch ULTRArent oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ULTRArent.

12.2 ULTRArent haftet nicht für Verspätungen, Verluste oder Schadensfälle, die infolge eines
Unfalles oder eines technischen Defektes gemäss Art.11 mit dem Mietfahrzeug entstehen.

12.3 Eine Haftung von ULTRArent ist auch ausgeschlossen, soweit bei erfolgter Reservierung
das durch den Mieter reservierte Fahrzeug bei Mietbeginn durch ULTRArent aufgrund eines
vorangegangenen Unfalles bzw. technischen Defektes nicht fristgerecht zur Verfügung
gestellt werden kann.

12.4 ULTRArent übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen oder vergessen werden.


Art. 13 Haftung des Mieters

13.1 Der Mieter haftet in jedem Schadenfall, verschuldensunabhängig, in Höhe des vereinbarten
Selbstbehaltes.

13.2 Der Mieter haftet für den gesamten Schaden (Bergungskosten, Gutachterkosten,
Rückführungskosten, Wertminderung, Mietausfall) und jeglichen von der Versicherung nicht gedecktem Betrag, unabhängig von der vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn:

- der Mieter die Schadensanzeige gemäss
Art. 10 entgegen seiner Verpflichtung nicht
fristgemäss oder nicht vollständig an ULTRArent übergibt;
- der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;
- der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die
berechtigten Interessen von ULTRArent an der Feststellung des Schadensfalles generell
beeinträchtigt wurden;
- der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung gemäss
Art. 10 bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichten und hierdurch die berechtigten Interessen von ULTRArent an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden.

13.3 Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt.

13.4 Der Mieter oder jeder eingetragene Fahrer haften unbeschränkt für Verkehrs- und Ordnungsvergehen, ULTRArent wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden im Rahmen von Bußgeld- oder Strafsachen an sie richten, erhält sie vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von CHF 90.00. Zudem ist ULTRArent ohne zeitliche Begrenzung berechtigt, das Kreditkartenkonto des Mieters mit etwaigen den Mieter betreffenden Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten sowie der Bearbeitungsgebühr zu belasten.



Art. 14 Datenschutzklausel

14.1 ULTArent erfasst, verarbeitet und speichert die im Rahmen des Mietvertrages
erforderlichen persönlichen Daten des Mieters sowie die Kreditkartendaten.

14.2 Soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von ULTRArent notwendig ist und
schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden, ist ULTRArent zur
Weitergabe der erfassten Daten berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bei der
Anmietung gemachten Daten unrichtig sind, das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von
zwei Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird, das gemietete Fahrzeug
gestohlen oder beschädigt wird bzw. von dem Mieter gegebene Zahlungsmittel nicht eingelöst
werden.

14.3 Die Weitergabe der persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen:
- Staatliche Behörden die mit einem Schadenfall, Straftat oder Bussen gegenüber des Mieters involviert sind.
- Kreditkarteninstitute - Anwaltsbüros - Inkassoinstitute - Fahrzeughersteller - kooperierende Verkehrsunternehmen und Reisebüros
Art. 15 Allgemeine Bestimmungen

15.1 Der Mietvertrag unterliegt dem Schweizer Recht

15.2 Gerichtsstand ist Sissach, BL

15.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Mietfahrzeuges sowie an dem Mieter übergebenen
Zubehör und Dokumenten steht dem Mieter nicht zu.

15.4 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ULTRArent, eigene AGB's des Mieters sind ungültig.

15.5 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von ULTRArent ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.

15.6 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.

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