Art. 1 Mietvertrag
1.1 Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung des Mietvertrages oder durch
verbindliche telefonische Bestellung nachdem sie schriftlich durch ULTRArent bestätigt worden ist zustande.
1.2. Sind mehrere Mieter Vertragspartei, so haften sie gesamtschuldnerisch.
Art. 2 Reservierung
2.1 Reservierungen sind für ULTRArent nur dann verbindlich, wenn diese durch ULTRArent
schriftlich
bestätigt worden sind. Soll das Fahrzeug dem Mieter zugestellt bzw. von
ULTRArent abgeholt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten im
Voraus bei Übernahme des
Fahrzeuges durch den Mieter zu entrichten.
2.2
Ab Datum der schriftlichen Bestätigung durch ULTRArent muss der Mieter
50% Anzahlung des voraussichtlich anfallenden Mietbetrages einzahlen.
Reservationen
können nur für 4 Tage gehalten werden, nach dieser Frist erlöscht die
Reservation automatisch und ohne den Mieter informieren zu müssen.
ULTRArent
ist nicht für Verzögerungen im Bankzahlungsverkehr verantwortlich, die
eine eventuelle löschung der Reservation verursachen könnten. Es ist
Sache des Mieters sicherzustellen dass seine Anzahlung fristgemäss bei
ULTRArent eintrifft.
2.3 Bestätigte Reservationen können nur bis 10 Tage vor Mietbeginn storniert werden.
Jegliche geleistete Anzahlungen verfallen und bleiben im Besitz von ULTRArent.
2.4 Falls der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernimmt haftet er für den Ausfallschaden in voller Höhe.
Der Ausfallschaden berechnet sich laut gültiger Preisliste oder schriftlich vereinbartem Mietbetrag
multipliziert durch die Anzahl bestätigter Miettage.
Art. 3 Mietpreis
3.1
Als Mietpreis gelten die bei Anmietung gültigen Preislisten, die bei
ULTRArent im Lokal sowie in dessen Home-page gelistet sind.
Besondere Mietpreise müssen ausnahmslos schriftlich durch ULTRArent bestätigt sein.
Saisonale
Spezialpreise oder Vorübergehende Aktionen sind zeitlich beschränkt und
gelten nur für die offizielle Dauer. Miettage die über diese Zeit
hinaus gehen, werden zum normalen Preis verrechnet.
3.2 Falls
bei der Reservationsbestätigung ein offensichtlicher Fehler in der
Berechnung des voraussichtlichen Mietbetrages geschehen ist, gilt die
aktuelle Preisliste oder zutreffende zeitlich beschränkte
Spezialangebote.
3.3 Im Mietpreis nicht enthalten sind, Kosten
des Selbstbehaltes, Kosten für Benzin, Servicegebühren sowie
Zustellungs- und Abholungskosten. Das Fahrzeug ist grundsätzlich
vollbetankt dem Vermieter zurückzugeben. Jeglicher Aufwand für die
Nachtankung durch den Vermieter werden dem Mieter zu 200%
weiterverrechnet.
Art. 4 Zahlungsbedingungen
4.1
Es werden folgende Zahlarten akzeptiert: EC Karte, Postkarte, Bargeld
in Schweizer Währung, VISA, MasterCard und American Express
4.1
Je nach Kategorie des vermieteten Fahrzeugs sind 2 Kreditkarten für die
Anmiete notwendig, um sicherzustellen dass alle voraussichtlichen
Kosten plus Selbstbehälter gedeckt sind. Jeglicher Sicherheitsbetrag
der nicht durch Kreditkarte(n) gedeckt werden kann, muss in Bar als
Kaution hinterlegt werden.
4.2 Der bei Fahrzeug-Rückgabe
fällige Betrag kann in Bar, EC Karte oder Postkarte bezahlt werden. Bei
Zahlung mit Kreditkarte wird grundsätzlich eine Gebühr von 4.5% auf den
fälligen Betrag erhoben.
4.3 ULTRArent ist berechtigt in
gewissen Fällen und nach eigenem Ermessen zusätzliche Sicherheiten oder
Kautionen zu verlangen. In welcher Form diese hinterlegt werden sollen,
entscheidet ULTRArent zum Zeitpunkt der Vermietung.
4.4 Der
Mietendpreis, inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer, ist grundsätzlich spätestens bei Ende der vereinbarten
Mietzeit zur Zahlung fällig und an die Vermieterin zu entrichten.
4.5
Der Mieter ermächtigt die Vermieterin unwiderruflich alle
Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden
sonstigen Ansprüche von der bei Abschluß des Mietvertrages vorgelegten,
im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich
vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.
Art. 5 Berechtigte(r) Fahrer
5.1
Der Unterzeichnende Mieter sowie jede(r) eingetragene(r) Fahrer müssen
mindestens 25 Jahre alt sein und seit mindestens 3 Jahren im Besitz
eines gültigen Führerschein sein.
Alle im Mietvetrag gelisteten Personen müssen ULTRArent eine gültige Identifikation sowie den gültigen Führerausweis vorlegen.
ULTRArent legt eine Kopie dieser Ausweise zum Mietvertrag.
5.2
Bei gewissen Fahrzeugkategorien hat ULTRArent das Recht dieses
Mindestalter auf 28 Jahre oder mehr zu erhöhen. Dies wird dem Mieter
bei Reservationsbestätigung angegeben.
5.3 Der unterzeichende Mieter haftet vollumfänglich für das Handeln des Fahrers und hat es als eigenes zu vertreten.
5.4
Falls nicht alle eingetragenen Fahrer zum Zeitpukt der Anmietung des
Fahrzeug anwesen sein können, müssen die im Punkt 5.1 angegebenen
Dokumente trotzdem im Original vorgewiesen werden. Der unterzeichnende
Mieter muss durch eine Vollmacht der abwesenden Person berechtigt sein
für Ihn/Sie zu unterschreiben.
Art. 6 Fahrzeug Nutzung/Pflege
6.1 Es ist strikt untersagt im Fahrzeug zu Rauchen.
Verstösst
der Mieter gegen dieses Verbot, so hat er bei einer Kurzzeitmiete von
bis zu 14 Tagen eine pauschale Gebühr in Höhe von CHF 280.- netto und
bei einer Mietzeit ab 14 Tagen eine pauschale Gebühr in Höhe von CHF
480.- netto zur Geruchsbeseitigung zu zahlen.
6.2 Der Verzehr
von Lebensmitteln und Getränken im Fahrzeug ist nicht erlaubt. Jegliche
Kosten für die Reinigung der Innenausstattung sind vom Mieter zu tragen
und werden nach Aufwand berechnet.
6.3 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.
Verkehrssicherheit
und Verkehrsregeln müssen eingehalten werden, bei Fahrlässigkeit und
Grobfahrlässigkeit haftet der Mieter vollumfänglich für alle Schäden.
Er
verpflichtet sich auch dazu sicherzustellen, dass sich das Fahrzeug in
einem Verkehrsicheren Zustand befindet (Ölstand, Reifendruck,
Scheinwerfer und sämtliche Licher, etc. funktionieren) sowie die
notwendigen Massnahmen zur Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und
Einbruch vorzunehmen. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des
Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des
Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine
vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine
Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von CHF
100 beauftragen.
6.4 Die Fahrzeuge mit Benzinmotor dürfen
nur mit Super Plus oder Bleifrei Benzin mit einem minimum von 95
Oktanen betankt werden.
6.5 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden
– zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, auf Rennstrecken, für Fahrzeugtests
und Fahrsicherheitstrainings sowie im Gelände (Off-Roading);
– zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des
Tatortes mit Strafe bedroht sind;
– zur Weitervermietung bzw. zur Personenbeförderung;
-
Warentransport aller Art, insbesondere ist untersagt das Fahrzeug für
Umzüge, Planzentransporte, Erde und Baustoffen aller Art zu benutzen
- Einen nicht genehmigten Anhänger zu benutzen
– für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
Zuwiderhandlungen
haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages und ggf. die
Beschlagnahme, bzw. Zwangseinziehung des Fahrzeuges zur Folge
6.6
Fahrten sind nur für die Schweiz, Deutschland und Österreich genehmigt,
andere Länder bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Vermieterin. ULTRArent behält sich das Recht vor, eine Benutzung in den
von dem Mieter zusätzlich gewünschten
Ländern zu untersagen,
soweit dies aufgrund regionaler Risiken erforderlich erscheint.
Zuwiderhandlungen haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages und
ggf. die Beschlagnahme, bzw. Zwangseinziehung des Fahrzeuges zur Folge.
6.7 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug umzubauen, seine technischen Einrichtungen zu
verändern, Ausstattungen zu entfernen bzw. hinzuzufügen oder das Fahrzeug mit Aufschriften/Werbeträgern zu versehen.
6.8
Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug nicht unter dem Einfluss von
Alkohol, Drogen oder beinträchtigenden Medikamenten zu führen.
Jeglicher Schaden der aus diesem Grund entstehen könnte, wird als
Grobfahrlässig eingestuft und hat den Versicherungsausschluss zur
Folge. Der Mieter haftet für den gesamten Schaden.
6.9 Zuwiderhandlungen gegen eine der Verpflichtungen berechtigt ULTRArent zu einer
sofortigen fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens,
der ULTRArent aufgrund der Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt
hiervon unberührt.
6.10 Der Mieter verpflichtet sich, das angemietete Fahrzeug bei Nacht ausschliesslich in einer
Garage abzustellen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung dieser
Verpflichtung dazu führt, dass der Versicherungsschutz entfällt.
Art. 7 Übergabe des Fahrzeuges
7.1
ULTRArent übergibt dem Mieter ein betriebsbereites Fahrzeug in
verkehrssicherem Zustand nebst dem vertraglich vereinbarten Zubehör.
7.2 Der Mieter hat bei Übergabe des Fahrzeuges den Zustand sorgfältig zu überprüfen. Jede
sichtbare Beschädigung des Fahrzeuges ist von den Mietparteien schriftlich bei Übergabe
festzuhalten. Für sichtbare Schäden, die bei Übergabe nicht schriftlich festgehalten sind, wird
vermutet, dass diese in der Besitzzeit des Mieters entstanden sind.
Art. 8 Rückgabe des Fahrzeuges
8.1
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der
Vermieterin am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten
zurückzugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der
vereinbarten Mietdauer nicht an dem vereinbarten Ort an ULTRArent
zurück, so ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer
hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor
vereinbarten Mietzinses von dem Mieter zu verlangen.
Die Mietdauer kann nur mit vorheriger Absprache und Bestätigung durch ULTRArent verlängert werden.
8.2
Die Rückgabe kann nur persönlich an einen Mitarbeiter bzw.
Bevollmächtigten von ULTRArent erfolgen. Der Mieter ist nicht
berechtigt, das angemietete Fahrzeug bei Mietende auf oder vor dem
Betriebsgeländer von ULTRArent nach Ende der Geschäftszeiten
abzustellen.
Der Mieter haftet Vollumfänglich bis das Fahrzeug von einem Mitarbeitenden inspiziert worden ist.
8.3 Das Fahrzeug muss bei Rückgabe vollbetank sein. Ist dem nicht so wird der Aufwand laut Punkt 3.3 in Rechnung gestellt.
8.4 ULTRArent untersucht bei Rückgabe das Mietfahrzeug auf sofort sichtbare Beschädigungen
und
hält eventuelle Beschädigungen schriftlich fest. Stellt ULTRArent eine
überdurchschnittliche, nicht auf ein ordnungsgemässes Führen des
Fahrzeuges zurückzuführende Abnutzung der Reifen fest, so hat der
Mieter die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen.
Wird
ein Defekt der Kupplung festgestellt, so hat der Mieter die Kosten der
Reparatur zu tragen, ohne dass ULTRArent verpflichtet wäre, die
unsachgemässe Behandlung der Kupplung durch den Mieter nachzuweisen.
Sollten weitere Beschädigungen später sichtbar werden, teilt ULTRArent
dies dem Mieter schriftlich mit. Etwaige sich hieraus ergebende
Schadensersatzansprüche hat der Mieter zu tragen.
8.5 Der
Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem
Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel an die Vermieterin zurückzugeben.
Verlorene Schlüssel oder Remotes werden nach Aufwand verrechnet.
Art. 9 Versicherungen
9.1
Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug nicht unter dem Einfluss von
Alkohol, Drogen oder beinträchtigenden Medikamenten zu führen.
Jeglicher Schaden der aus diesem Grund entstehen könnte, wird als
Grobfahrlässig eingestuft und hat den Versicherungsausschluss zur
Folge. Der Mieter haftet für den gesamten Schaden.
9.2 Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine
Vollkaskoversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und
Sachschäden von CHF 100 Mio.
9.3 Die Versicherung sieht eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall vor.
Diese Selbstbeteiligung ist in jedem Fall durch den Mieter zu tragen und richtet sich nach der
im
Mietvertrag genannten Höhe. Dieser Betrag muss vor Mietbeginn auf einer
Kreditkarte oder in Bar als Sicherheit hinterlegt werden.
9.4 Eine Ausschlussmöglichkeit der Versicherung oder Minderung des Selbstbehalts besteht nicht
9.5
Die abgeschlossene Vollkaskoversicherung umfasst nicht den
Ausfallschaden von ULTRArent, welchen diese durch das Schadenereignis
erleidet. Der Mieter ist daher verpflichtet, ULTRArent diesen Schaden
in vollem Umfange zu ersetzen. Dieser Ausfallschaden ist auch dann
durch den Mieter in Höhe von 80 % der vereinbarten Miete zu tragen,
wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters
verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist. Weist
ULTRArent einen höheren Schaden nach,
so ist der Mieter verpflichtet, diesen höheren Schaden zu ersetzen.
9.6
Der Mieter ist verpflichtet bei Mietbeginn alle zu besuchenden Länder
anzugeben. Fällt eines der Länder ausserhalb der Versicherungdeckung
ist es untersagt in dieses Land zu reisen, Der Mieter haftet im Falle
der Zuwiederhandlung vollumfänglich für sämtliche Schäden oder
Diebstahl.
9.7 Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte
Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter
nicht im Mietvertrag eingetragener Fahrer das Fahrzeug gebraucht oder
wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles
nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
9.8 Nicht gedeckt sind Schäden an Felgen, Getriebe und Dach des Fahrzeug und werden immer nach Aufwand verrechnet.
Innenausstattungen
sind ebenfalls nicht durch die Versicherung gedeckt, beschädigte,
verätzte, zerschnittene und zerkratzte Sitzpolster und Armaturenbretter
werden laut anfallenden Reparatur- oder Austauschkosten dem Mieter
verrechnet.
9.9 Unfallversicherung der Insassen:.........................
Art. 10 Unfälle / Diebstahl / Beschädigungen
10.1
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden
hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und
den Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei
geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne
Mitwirkung Dritter.
10.2 Bei jedem Schaden hat der Mieter insbesondere
- sofort die Polizei hinzuziehen und an der Unfallstelle bis zur Unfallaufnahme durch die
Polizei zu verbleiben; verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, so hat der Mieter dies
gegenüber ULTRArent nachzuweisen;
- Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
und Versicherungen der Beteiligten sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten;
- ein sorgfältig und vollständig erstelltes Unfallprotokoll an ULTRArent zu übermitteln;
- ULTRArent sofort telefonisch von einem Unfall zu verständigen.
10.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen
oder durch sonstige Äusserungen, Zugeständnisse oder Zahlungen einer Regulierung des
Schadensfalles durch die für das Mietfahrzeug abgeschlossene Versicherung vorzugreifen.
10.4 Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden,
Betriebsstörungen und Unfallschäden der ULTRArent anzugeben. Diese Verpflichtung gilt
auch dann, wenn Schäden zwischenzeitlich behoben sein sollten.
Art. 11 Technische Schäden / Reparaturen
11.1 Treten an dem Mietfahrzeug Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat
der Mieter ULTRArent unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit
ausdrücklich erteilter Genehmigung von ULTRArent in einer Fachwerkstatt des vermieteten
Mietwagenfabrikates vorgenommen werden.
11.2
Beauftragt der Mieter ohne Genehmigung eine Reparatur, ob in einer
Markenvertretung oder nicht, so ist ULTRArent nicht verpflichtet
Schadenersatz für bezahlte Arbeiten gegenüber dem Mieter zu leisten,
Insbesondere haftet der Mieter für Schäden die durch eine unsachgemässe
Handhabung oder Beseitigung des Defektes im nachhinein auftreten
könnten.
11.3 Wurde eine Reparatur im vorhinein genehmigt,
erstattet ULTRArent die dem Mieter entstandenen tatsächlichen Kosten
für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der von dem Mieter
verauslagten und quittierten Originalrechnung, soweit der Mieter
nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet
wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges vorgelegen hat.
11.4 Ansprüche des Mieters auf Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines
technischen Schadens, eines Defektes oder eines sonstigen Mangels des gemieteten
Fahrzeuges sind ausgeschlossen. ULTRArent ist insbesondere nicht verpflichtet, dem Mieter
ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in dem das gemietete Fahrzeug
aufgrund des technischen Schadens, des Defektes oder des sonstigen Mangels nicht genutzt
werden kann.
Art. 12 Haftung von ULTRArent
12.1 Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber ULTRArent aus dem Mietvertrag, es sei
denn, der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer
wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen.
Es
sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung durch ULTRArent oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von ULTRArent.
12.2 ULTRArent haftet nicht für Verspätungen, Verluste oder Schadensfälle, die infolge eines
Unfalles oder eines technischen Defektes gemäss Art.11 mit dem Mietfahrzeug entstehen.
12.3 Eine Haftung von ULTRArent ist auch ausgeschlossen, soweit bei erfolgter Reservierung
das durch den Mieter reservierte Fahrzeug bei Mietbeginn durch ULTRArent aufgrund eines
vorangegangenen Unfalles bzw. technischen Defektes nicht fristgerecht zur Verfügung
gestellt werden kann.
12.4 ULTRArent übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen oder vergessen werden.
Art. 13 Haftung des Mieters
13.1 Der Mieter haftet in jedem Schadenfall, verschuldensunabhängig, in Höhe des vereinbarten
Selbstbehaltes.
13.2 Der Mieter haftet für den gesamten Schaden (Bergungskosten, Gutachterkosten,
Rückführungskosten,
Wertminderung, Mietausfall) und jeglichen von der Versicherung nicht
gedecktem Betrag, unabhängig von der vereinbarten Selbstbeteiligung,
wenn:
- der Mieter die Schadensanzeige gemäss Art. 10 entgegen seiner Verpflichtung nicht
fristgemäss oder nicht vollständig an ULTRArent übergibt;
- der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;
- der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die
berechtigten Interessen von ULTRArent an der Feststellung des Schadensfalles generell
beeinträchtigt wurden;
- der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung gemäss Art. 10 bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichten und
hierdurch die berechtigten Interessen von ULTRArent an der Feststellung
des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden.
13.3 Diese
Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer,
wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten
unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt.
13.4 Der Mieter oder
jeder eingetragene Fahrer haften unbeschränkt für Verkehrs- und
Ordnungsvergehen, ULTRArent wird von allen Kosten, Gebühren usw.
freigestellt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der
Vermieterin durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden
im Rahmen von Bußgeld- oder Strafsachen an sie richten, erhält sie vom
Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von CHF 90.00.
Zudem ist ULTRArent ohne zeitliche Begrenzung berechtigt, das
Kreditkartenkonto des Mieters mit etwaigen den Mieter betreffenden
Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten sowie der
Bearbeitungsgebühr zu belasten.
Art. 14 Datenschutzklausel
14.1 ULTArent erfasst, verarbeitet und speichert die im Rahmen des Mietvertrages
erforderlichen persönlichen Daten des Mieters sowie die Kreditkartendaten.
14.2 Soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von ULTRArent notwendig ist und
schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden, ist ULTRArent zur
Weitergabe der erfassten Daten berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bei der
Anmietung gemachten Daten unrichtig sind, das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von
zwei Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird, das gemietete Fahrzeug
gestohlen oder beschädigt wird bzw. von dem Mieter gegebene Zahlungsmittel nicht eingelöst
werden.
14.3 Die Weitergabe der persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen:
- Staatliche Behörden die mit einem Schadenfall, Straftat oder Bussen gegenüber des Mieters involviert sind.
- Kreditkarteninstitute
- Anwaltsbüros
- Inkassoinstitute
- Fahrzeughersteller
- kooperierende Verkehrsunternehmen und Reisebüros
Art. 15 Allgemeine Bestimmungen
15.1 Der Mietvertrag unterliegt dem Schweizer Recht
15.2 Gerichtsstand ist Sissach, BL
15.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Mietfahrzeuges sowie an dem Mieter übergebenen
Zubehör und Dokumenten steht dem Mieter nicht zu.
15.4 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ULTRArent, eigene AGB's des Mieters sind ungültig.
15.5 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von ULTRArent ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.
15.6 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.